Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie – Konvention für Gewebe und Textilien e.V

Fassung vom 01.01.2015

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Einheitsbedingungen gelten ausschließlich zwischen Kaufleuten.
2. Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden
Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder
von den vorliegenden Einheitsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Erfüllungsort, Lieferung und Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des
Verkäufers.
2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Diese Versandkosten trägt der Käufer. Der
Käufer kann den Frachtführer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann
vereinbart werden.
3. Verpackungskosten für Spezialverpackungen werden vom Käufer getragen.
4. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen müssen zeitnah erfolgen und sind
vorher anzukündigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
5. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem
Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12
Kalendertagen entweder die Ware mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen (Rückstandsrechnung)
oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 3 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Klägers der Ort einer deutschen
Handelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz der für den Verkäufer zuständigen Fach- oder
Kartellorganisation (Frankfurt/M.). Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

§ 4 Vertragsinhalt

1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte
Kalenderwoche). Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualitäten und festen
Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgeschäfte werden nicht
getätigt.
2. Blockaufträge sind zulässig und müssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf
höchstens 12 Monate betragen.

§ 5 Unterbrechung der Lieferung

1. Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und
sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder
voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der
Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen
Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist,
dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.
2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten
Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden
Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten.
3. Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige
Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.

§ 6 Nachlieferungsfrist

1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen in Lauf
gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der
vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen.
2. Für versandfertige Lagerware und NOS-Ware – „Never-out-of-Stock“ – beträgt die Nachlieferungsfrist 5
Werktage. Bei Nichtlieferung ist der Käufer unverzüglich zu informieren. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen der Ziff.1.
3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung
ausgeschlossen, soweit § 8 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.

§ 7 Mängelrüge

1. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln spätestens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der
Ware an den Verkäufer abzusenden. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren
Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung
offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der
Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche
Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
4. Bei berechtigten Rügen offener Mängel hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers das Recht auf
Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach
Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
5. Im Falle eines versteckten Mangels hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten, sofern nicht § 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.
6. Ist die Mängelrüge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.

§ 8 Schadensersatz

1. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
2. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei
Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht;
wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Käufer
vertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1
genannter Fall vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.

§ 9 Zahlung

1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein
Hinausschieben der Fälligkeit (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Rechnungen sind zahlbar:
1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Eilskonto
2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2,25 % Skonto
3. ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.
Ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB ein.

3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Verkäufer Wechsel angenommen, so
wird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und
Warenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.
4. Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran
mindestens 12 Monate bindet:
Rechnungen ab zu begleichen mit 4
% Skonto am
zu begleichen mit 2,25
% Skonto am
zu begleichen netto am
1.- 10. eines Monats 15. d. gleichen Monats 5. d. nächsten Monats 5. d. übernächsten Monats
11.- 20. eines Monats 25. d. gleichen Monats 15. d. nächsten Monats 15. d. übernächsten Monats
21.- Ultimo eines Monats 5. d. nächsten Monats 25. d. nächsten Monats 25. d. übernächsten Monats
Für die Regulierungsart gelten die Ziff. 1-3 entsprechend.
5. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.
6. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf
aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
7. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gutschrift auf dem Konto des
Verkäufers.

§ 10 Zahlung nach Fälligkeit
1. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
im Sinne von § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.
2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner
weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, wie z.B. drohender Zahlungsunfähigkeit
oder Zahlungsverzug, kann der Verkäufer bei allen Lieferverträgen, die auf demselben rechtlichen
Verhältnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12
Kalendertagen von diesen Lieferverträgen zurücktreten. Im Übrigen gilt § 321 BGB. § 119 InsO bleibt
unberührt.

§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Aufrechnung und Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, soweit es sich dabei nicht um
Schadensersatzansprüche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des Käufers auf
mangelfreie Vertragserfüllung stehen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der
gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und
Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch
dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder
verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff. BGB
an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer
gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des
Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
3. Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle
eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung
der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des
Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der
nachfolgenden Bedingungen berechtigt:
a) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder
verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachträglich wesentlich verschlechtern.
b) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Der Verkäufer
nimmt diese Abtretung an.
c) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines
Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte
an der Ware zu.
d) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre
Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös
anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist
verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr
als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der
Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
e) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen
Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder
bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der
Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die
Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der
Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten.
Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden
Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.
5. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um
mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten
nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen
sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu
unterrichten.
7. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so
liegt darin nicht automatisch ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer kann sich aus der
zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen
Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt
hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des
Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
9. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten
(Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist
es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat
jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

§ 13 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.